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Kauch: Gesetz gegen Hasskriminalität ignoriert homophobe Gewalt


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Man kann geteilter Meinung sein, ob man Motive eines Gewalttäters in einem neuen Gesetz strafverschärfend bewertet oder dies weiterhin dem Richter bei der individuellen Strafzumessung überlässt. Wenn man sich aber für ein Gesetz gegen Hasskriminalität entscheidet, kann es keine Opfer erster und zweiter Klasse geben. Man kann nicht rassistische und fremdenfeindliche Motive hervorheben und Gewalt etwa gegen Schwule und Lesben, Transsexuelle oder auch Behinderte unter dem Sammelbegriff „sonstige menschenverachtende“ Motive abhaken. Entweder benennt man alle Opfergruppen gesondert oder keine.

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