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UNSERE SATZUNG

Satzung der Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer

 

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

  1. NAME. Der Verein führt den Namen Liberale Schwule, Lesben, Bi, Trans und Queer e. V., abgekürzt als LiSL.
     

  2. SITZ. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
     

  3. (entfallen) 

  4. GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK

 

  1. STELLUNG. LiSL ist eine selbstständige Organisation mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse lesbischer, schwuler, bi-, trans-, interexueller Menschen sowie von Personen, die sich als non-binär oder queer definieren, zu fördern.
     

  2. KOOPERATION. Der Verein kooperiert mit der FDP und ihren anderen Vorfeldorganisationen.
     

  3. ZWECK. Die Aufgabe, die Lebensverhältnisse lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Menschen sowie von Personen, die sich als non-binär oder queer definieren, zu fördern, soll durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, unentgeltliche Veranstaltungen zur Vernetzung und Aufklärung, entsprechende Informationsangebote und -kampagnen, die Beteiligung an Aktionen der LSBTI*-Gemeinschaft und anderer Teile der Gesellschaft, internationale Zusammenarbeit sowie durch die Beteiligung an der politischen Willensbildung im politisch- parlamentarischen Raum realisiert werden. Ziel von LiSL ist es, auf diesem Weg Vorurteile gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transidente und Intersexuelle sowie Menschen, die sich als non-binär oder queer definieren, in der Gesellschaft abzubauen, deren vollständige rechtliche Gleichstellung in Deutschland zu erreichen und zu einer Stärkung ihrer Bürger- und Menschenrechte im Ausland beizutragen.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 

  1. VORAUSSETZUNGEN. Mitglied der LiSL kann jeder und jede liberal Gesinnte werden, die oder der mindestens 16 Jahre alt ist, und keiner mit der FDP konkurrierenden Partei bzw. Wählervereinigung oder deren Vorfeldorganisationen oder Scientology oder einer durch den Verfassungsschutz beobachteten Organisation angehört.
     

  2. ERWERB. Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragen, erfolgt auf Beschluss des Bundesvorstandes. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.
     

  3. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Partei bzw. Wählervereinigung, deren Vorfeldorganisationen, Scientology oder eine durch den Verfassungsschutz beobachteten Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod.
     

  4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT DURCH UNTERLASSUNG DER BEITRAGSZAHLUNG. Die Mitgliedschaft endet durch die unterlassene Beitragszahlung, wenn der geschuldete Beitrag mindestens ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist und das Mitglied vom Bundesschatzmeister mindestens dreimal seit dem ersten Rückstand schriftlich gemahnt worden ist und in der letzten Mahnung drei Monate vor dem Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Mitgliedschaft nach dieser Vorschrift endet, wobei das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft und die geschuldete Gesamtsumme anzugeben ist, die als zu zahlender Beitrag offen ist.
    Ist die dreimalige schriftliche Mahnung des Mitgliedes nach Abs. 1 nicht möglich, weil das Mitglied unter den bisher bekannten Kontaktdaten nicht erreichbar ist und das Mitglied seine Pflicht versäumt hat, dem Bundesverband neue Kontaktdaten mitzuteilen und diese auch nicht auf sonstige Weise bekannt geworden ist, stellt der Bundesvorstand dies durch einen datierten schriftlichen Beschluss fest.
    Der Beschluss muss die Summe des aufgelaufenen Beitrages und die Summe des Beitrages für das nächste Jahr nach dem Datum des Beschlusses enthalten und den Hinweis, dass die Mitgliedschaft ein Jahr nach dem Datum des Beschlusses endet, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden.
    Dem Beschluss des Bundesvorstandes kann vor dem Bundesschiedsgericht widersprochen werden.
     

  5. AUSSCHLUSS. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und dauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Verbands verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes durch das Bundesschiedsgericht.
     

  6. MITGLIEDERDATEI. Der Verband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei.

§ 4 GLIEDERUNG

  1. LiSL ist föderativ aufgebaut und gliedert sich angelehnt an die staatsrechtlichen Landesgrenzen in die unselbständigen Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg, Hessen/Rheinland-Pfalz, Mitteldeutschland (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), Nord (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein), Nordwest (Bremen, Niedersachsen), Nordrhein-Westfalen und Saar. 
     

  2. (entfallen)
     

  3. Ist in einem Landesverband mehr als zwei Jahre und drei Monate keine Vorstandswahl erfolgt, so kann der Bundesvorstand die Amtszeit des Landesvorstandes beenden und mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu einer Landesmitgliederversammlung einladen.
     

  4. Ein Landesverband kann sich durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der auf der Landesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auflösen oder in einen Landesverband pro Bundesland aufspalten. Ein Antrag auf Auflösung oder Aufspaltung muss zehn Wochen vor der Landesmitgliederversammlung an die Mitglieder versandt werden. Gibt es in einem Bundesland keinen Landesverband, so kann der Bundesvorstand einen oder eine Landesbeauftragte(n) für dieses oder mehrere Bundesländer benennen, der/die Ansprechpartner(in) für Mitglieder und Öffentlichkeit ist, oder zur einer Landesmitgliederversammlung zur Gründung eines Landesverbandes einladen.
     

  5. Die Paragrafen 5, 6 (1) Nr. 1 und 3, 6 (2), 7 (1), 7 (2) Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7, 7 (4) bis (7), 9 (2) und (3) sowie im Fall einer eigenen Kassenführung 7 (2) Nr. 2 und Nr. 4 dieser Satzung gelten für die Landesverbände analog. Dabei gilt abweichend, dass die Frist für Satzungsänderungsanträge in den Landesverbänden drei Wochen beträgt.
     

  6. Die Landesverbände können sich in Regionalgruppen gliedern.

 

§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

 

  1. WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter, keine Wahlberechtigte, kein Kandidat und keine Kandidatin widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann schriftliche Abstimmung beschlossen werden.
     

  2. MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§ 6 ORGANE

 

  1. ORGANE. Die Organe des Vereines sind dem Rang nach
    1. die Bundesmitgliederversammlung
    2. der erweiterte Bundesvorstand
    3. der Bundesvorstand.
     

  2. BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.

 

§ 7 BUNDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. STELLUNG. Die Bundesmitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.
     

  2. AUFGABEN. Die Bundesmitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
    1) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstands,
    2) Wahl der Finanzprüfer(innen),
    3) Wahl der Mitglieder des Bundesschiedsgerichts,
    4) Genehmigung des Finanzberichtes des Bundesvorstands,
    5) Änderung der Satzung,
    6) Erlass und Änderung einer Finanz- und Bundesschiedsordnung,
    7) Umgliederung oder Auflösung des Verbandes.
     

  3. EINBERUFUNG. Die Bundesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (ordentliche Bundesmitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Bundesvorstands, des erweiterten Bundesvorstandes, eines Drittels der Landesverbände oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einzuladen (außerordentliche Bundesmitgliederversammlung).

    Bundesmitgliederversammlungen werden mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.
     

  4. ANTRAGS- UND STIMMBERECHTIGUNG. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder von LiSL. Das Stimmrecht wird bei ausstehender Beitragszahlung entzogen. Näheres regelt die Finanzordnung.
     

  5. ANTRÄGE. Anträge müssen zwei Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Der Vorstand ist an diese Antragsfrist nicht gebunden. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt fünf Wochen. Dringlichkeitsanträge sind analog der Geschäftsordnung der FDP zulässig.
     

  6. REDERECHT. Auf der Bundesmitgliederversammlung sind die Mitglieder von LiSL redeberechtigt. Die Bundesmitgliederversammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren.
     

  7. TAGUNGSPRÄSIDIUM. Nach Eröffnung der Bundesmitgliederversammlung werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Bundesvorstand zu genehmigen.

 

§ 8 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

 

  1. ZUSAMMENSETZUNG. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Landesverbände. Vertretungsberechtigt für die Landesverbände sind die Landesvorsitzenden oder die auf Beschluss des jeweiligen Landesvorstandes bestimmten Vertreter(innen).
     

  2. AUFGABEN. Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Bundesmitgliederversammlungen. Er entscheidet über die von der Bundesmitgliederversammlung an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.
     

  3. EINBERUFUNG. Der erweiterte Bundesvorstand tritt auf Beschluss des Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens fünf seiner Mitglieder oder dreier Landesverbände zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen von der bzw. dem Bundesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen. Er tagt mindestens zweimal im Jahr.
     

  4. INNERE ORDNUNG. Die Versammlungsleitung übernimmt die bzw. der Bundesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; sie bzw. er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Bundesvorstands und die Landesvorstände.

§ 9 BUNDESVORSTAND

 

  1. ZUSAMMENSETZUNG. Der Bundesvorstand besteht aus:
    1) der Bundesvorsitzenden oder dem Bundesvorsitzenden,
    2) vier gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden und
    3) der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister,
    welche den geschäftsführenden Bundesvorstand bilden, sowie
    4) bis zu sechs gleichberechtigten weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Bundesmitgliederversammlung zu Beginn der Wahlen zum Bundesvorstand festgelegt wird.
     

  2. WAHL. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin auf der nächstfolgenden Bundesmitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.

    Die Abwahl des Bundesvorstands kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

    Das passive Wahlrecht zum geschäftsführenden Bundesvorstand ist an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
     

  3. AUFGABEN. Der Bundesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Bundesverbandes. Er erstattet der Bundesmitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
     

  4. VERTRETUNG DES VERBANDES GEM. § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes sind die oder der Bundesvorsitzende, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie die Bundesschatzmeisterin oder der Bundesschatzmeister jeweils allein berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Politische Meinungsäußerung im Namen von LiSL obliegt vorrangig dem Bundesvorsitzenden.

  5. TEILNAHMERECHT DES BUNDESVORSTANDES. Der Bundesvorstand ist zu den Landesmitgliederversammlungen mit der für Mitglieder laut Landessatzung geltenden Frist zu laden. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind auf den Landesmitgliederversammlungen rede- und antragsberechtigt. Die Antragsfristen entsprechen denen des Landesvorstands laut jeweiliger Landessatzung bei ordnungsgemäßer Einladung.

§ 10 FINANZEN

 

  1. BEITRAGSPFLICHT. LiSL deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
     

  2. BEITRAGSERHEBUNG Die Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesvereinigung erhoben.
     

  3. BUNDESSCHATZMEISTER. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister hat die Finanzen des Bundesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Sie bzw. er erstattet der Bundesmitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister hat gegenüber dem erweiterten Bundesvorstand eine Auskunftspflicht.

    Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Bundesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
     

  4. Alles weitere regelt die Finanzordnung.

§ 11 FINANZPRÜFER UND FINANZPRÜFUNG

 

  1. FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer oder Finanzprüferinnen sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verband ausüben.
     

  2. AUFGABEN. Die Finanzprüfer oder Finanzprüferinnen haben die Finanzen des Bundesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Bundesschatzmeister oder der Bundesschatzmeisterin zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, der auf der Bundesmitgliederversammlung vorzutragen ist.

 

§ 12 BUNDESSCHIEDSGERICHT

 

  1. ZUSAMMENSETZUNG. Das Bundesschiedsgericht besteht aus:

    1. der oder dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,
    2. zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen.
     

  2. WAHL. Die bzw. der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Bundesschiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei LiSL ausüben.
     

  3. ZUSTÄNDIGKEIT. Das Bundesschiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb von LiSL zuständig.

    Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen, der Satzungen und Geschäftsordnungen der Landesverbände sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Bundesverbandes und der Landesverbände. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung. Weiterhin entscheidet das Schiedsgericht über Anträge auf Ausschluss nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung unter Anhörung der bzw. des Betroffenen.
     

  4. VERFAHREN, ENTSCHEIDUNG. Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet gemeinschaftlich durch die in § 12 Abs. 1 genannten Personen.
     

  5. SCHIEDSORDNUNG. Die Bundesschiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Bundesschiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung.

 

§ 13 SATZUNGSREGELUNGEN

 

  1. LANDESSATZUNGEN. Die Landesverbände geben sich eigene Satzungen. Die Bestimmungen der Bundessatzung gehen den Landessatzungen vor.
     

  2. SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der auf der Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungsanträge sind durch den Bundesvorstand vier Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.
     

  3. FINANZORDNUNG. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend für die Finanz- und Bundesschiedsordnung.

 

§ 14 AUFLÖSUNG

 

  1. BESCHLUSS. Die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern zehn Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung zugegangen sein.
     

  2. VERMÖGEN. Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

 

§ 15 INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung tritt in der geänderten Form mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Gummersbach, 26. Juni 2010

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 13. November 2011 in Frankfurt am Main.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 10. November 2012 in Köln.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 30. März 2014 in Frankfurt am Main.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 07. November 2015 in Stuttgart.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 22. Oktober 2016 in Berlin.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 24. November 2019 in Berlin.

 

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 16. Oktober 2022 in Berlin.

Geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 19. November 2023 in Berlin.

Unsere Satzung steht hier zum Download bereit. Die Finanzordnung ist hier zu finden.

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